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Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft – SCEBG

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1Der SCE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des SCE-Betriebsrats erforderlich sind.
2Der SCE-Betriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage rechtzeitig der Leitung der Europäischen Genossenschaft mitzuteilen.
3Bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 6h G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25