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Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft – SCEBG

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1Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft.
2Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6h G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25