(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde
(2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, an welche nach § 11 zugelassenen Personen er Daten übermittelt.