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Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten – SatDSiG

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1Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind.
2Sie kann insbesondere

1.
verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
2.
vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25