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Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten – SatDSiG

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§ 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25