(1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei
(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestandsprüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören.
(3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Rebenbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.