1Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie aufzubewahren. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540