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Rebenpflanzgutverordnung – RebPflV 1986

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(1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist jede Packung oder jedes Bündel Pflanzgutes durch den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit einem Etikett zu kennzeichnen.

(2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem Material bestehen, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25