(1) 1Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:
(2) 1Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst.
2Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
(3) 1Ein Pflanzenpass ist auch Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben.
2Das Pflanzgut muss hinsichtlich des Befalls mit den in Anlage 1 Nummer 2.1 aufgeführten RNQPs die an Standardpflanzgut gestellten Anforderungen erfüllen.
3Beim Inverkehrbringen ist dieses Pflanzgut mit einem Pflanzenpass zu kennzeichnen, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält.
4Sofern in einem Unternehmen oder auf Produktionsstätten sowohl anerkanntes Pflanzgut als auch Pflanzgut von Zierreben oder Tafeltrauben hergestellt oder vermehrt wird, ist der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde auszustellen.