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Rebenpflanzgutverordnung – RebPflV 1986

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Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25