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Rebenpflanzgutverordnung – RebPflV 1986

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1Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
2

1.
die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),
2.
die Kategorie,
3.
die Sortenbezeichnung,
4.
die Bezeichnung des Klones,
5.
die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25