(1) 1Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni, für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu stellen.
2Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau- und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.
3Für Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
(2) 1Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
2Er ist für jede Sorte oder für jeden Klon gesondert zu stellen.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
(4) Erwächst ein Rebenbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
(5) Wird die Prüfung des Rebenbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Rebenbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Pflanzguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
(6) 1Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Klon erwächst, sind im Antrag die Kategorie, die Rebsorte und der Klon des jeweiligen Mutterrebenbestandes anzugeben.
2Soweit der Mutterrebenbestand aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klon erwächst, kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung gestellt werden.