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Rebenpflanzgutverordnung – RebPflV 1986

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(1) 1Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen.
2Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

(2) 1Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden.
2In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Rebenbestand nicht verändert werden.
3§ 9 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25