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Rebenpflanzgutverordnung – RebPflV 1986

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1Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.
2Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25