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Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – ProstSchG

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(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.

(2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25