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Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – ProstSchG

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1Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
2Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25