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Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – ProstSchG

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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25