(1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen.
(2) 1Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:
2
(3) 1Die zuständige Behörde stellt der oder dem Prostituierten während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter Form zur Verfügung.
2Die Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte versteht.