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Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – ProstSchG

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(1) 1Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
2

1.
den Vor- und Nachnamen der Person,
2.
das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
3.
die Staatsangehörigkeit der Person,
4.
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
5.
die Gültigkeitsdauer und
6.
die ausstellende Behörde.
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.

(2) 1Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
2

1.
den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
2.
das Geburtsdatum der Person,
3.
die Staatsangehörigkeit der Person,
4.
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
5.
die Gültigkeitsdauer und
6.
die ausstellende Behörde.
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.

(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25