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Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes – PKGrG

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1Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode.
2Dabei nimmt es auch dazu Stellung, ob die Bundesregierung gegenüber dem Gremium ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, nachgekommen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 19.4.2021 I 771
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25