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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe – PflAPrV

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Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Änderung durch Art. 4 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25