Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV

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1Die Prüfung bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, die im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung stattfinden, ist an einer Hochschule abzulegen.
2Für die Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes gelten die Vorschriften dieses Teils zur staatlichen Prüfung, wobei die Ergänzungen nach § 24 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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