(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen.
2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
3Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.
(3) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.
2§ 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(+++ § 20 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 38, § 45 Abs. 8 Satz 3 u. § 47 Abs. 6 Satz 3 +++)