(+++ Textnachweis ab: 1.1.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2
Satz 2, § 22 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 4, § 34 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 3
Satz 2, § 41 Satz 2, § 45 Abs. 8 Satz 3, § 47 Abs. 6 Satz 3,
§ 55 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
Auf Grund des § 56 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam und hinsichtlich § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im Benehmen, hinsichtlich § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, hinsichtlich § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 28. Juni 2018:
(1) 1Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen zu können.
2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 2 konkretisiert.
3Der Kompetenzerwerb in der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen sowie besondere fachliche Entwicklungen in den Versorgungsbereichen der Pflege.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens
(3) 1Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
2Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 8.
(4) 1Fehlzeiten können nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten.
2Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
3Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.
(5) 1Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Pflegeberufegesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 2 erreicht wird.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes sollen ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 80, höchstens 120 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.
(7) 1Die zuständige Behörde weist die Auszubildende oder den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes hin.
2Der Hinweis erfolgt schriftlich oder elektronisch so rechtzeitig, dass die oder der Auszubildende das Wahlrecht innerhalb der Frist nach § 59 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ausüben kann.
(1) 1Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes erforderlich sind.
2Die Auszubildenden werden befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die beruflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen.
3Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Pflegeberufs erforderlichen personalen Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbständigkeit zu fördern.
(2) Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Rahmenlehrplan nach § 51.
(4) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.
2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen.
3Das Nähere regeln die Länder.
(1) 1Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes erforderlich sind.
2Die Auszubildenden werden befähigt, die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.
3Stellt der Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt er in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule nicht gefährdet wird.
(2) 1Die praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung soll mindestens 1 300 Stunden umfassen.
2Ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes und der Orientierungseinsatz sind beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen.
3Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
4Er ist in dem für den Vertiefungseinsatz gewählten Versorgungsbereich gemäß dem Ausbildungsvertrag durchzuführen.
(2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist die Aufteilung des beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Einrichtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann.
2Auch die zweite Einrichtung muss die Anforderungen an die Geeignetheit zur Durchführung des Pflichteinsatzes nach den für den Träger der praktischen Ausbildung geltenden Vorschriften erfüllen.
3Die übrigen Einsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung sind jeweils ungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen.
(3) 1Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung mit dem Orientierungseinsatz.
2Die Pflichteinsätze in den allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind in den ersten zwei Dritteln der Ausbildungszeit durchzuführen.
3Der Pflichteinsatz in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung, der Vertiefungseinsatz sowie die weiteren Einsätze sind im letzten Ausbildungsdrittel durchzuführen.
4Die genaue zeitliche Reihenfolge wird im Ausbildungsplan festgelegt.
(4) Soweit während eines Einsatzes einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in der jeweiligen Einrichtung keine Pflegefachkräfte tätig sind, ist im Hinblick auf die Anforderungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Fachkräften zu gewährleisten.
(5) 1Der von den Auszubildenden schriftlich oder elektronisch zu führende Ausbildungsnachweis nach § 17 Satz 2 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes ist von der Pflegeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und eine entsprechende Kompetenzentwicklung feststellen lassen.
2Die Pflegeschule berücksichtigt bei der Gestaltung des Ausbildungsnachweises den Musterentwurf nach § 60 Absatz 5.
(6) 1Die zuständige Behörde kann außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes absolvierte Teile der praktischen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Einsätze nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anrechnen.
2Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 25 Prozent der Stunden des jeweiligen Einsatzes betragen; dies gilt nicht für die weiteren Einsätze und Stunden zur freien Verteilung nach Anlage 7 Abschnitt VI Nummer 1 und 2. Der Umfang der Anrechnung darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme der Stunden der praktischen Ausbildung betragen.
3Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
(1) 1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher.
2Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 5 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten.
3Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.
(2) 1Während des Orientierungseinsatzes, der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes und des Vertiefungseinsatzes erfolgt die Praxisanleitung nach Absatz 1 Satz 2 durch Personen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 3 verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein.
2Während der weiteren Einsätze der praktischen Ausbildung soll die Praxisanleitung nach Absatz 1 Satz 2 durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden.
(3) 1Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
2Für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt.
(4) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
2Eine vollständig digitale Durchführung ist unbeschadet der Voraussetzungen von Satz 1 nur für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung zulässig.
3Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen.
4Das Nähere regeln die Länder.
1Die Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher.
2Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Auszubildenden insbesondere fachlich zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen.
3Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen zu gewährleisten.
4Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede Auszubildende oder für jeden Auszubildenden daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen.
(1) 1Für jedes Ausbildungsjahr erteilt die Pflegeschule den Auszubildenden ein Zeugnis über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen.
2Für jeden der beiden Bereiche ist eine Note zu bilden.
3Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die Länder.
4Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen.
(2) 1Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung erstellt eine qualifizierte Leistungseinschätzung über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Ausweisung von Fehlzeiten nach § 1 Absatz 4. Ist ein Praxiseinsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr.
2Die Leistungseinschätzung ist der Auszubildenden oder dem Auszubildenden bei Beendigung des Einsatzes bekannt zu machen und zu erläutern.
(3) Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der für das Ausbildungsjahr erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach Absatz 2 festgelegt.
1Gegenstand der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes ist die Ermittlung des Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels.
2Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 zur Vermittlung im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel aufgeführten Kompetenzen.
3Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden.
4Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenprüfung die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist, prüfen der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden, welche Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung zur Sicherung des Ausbildungserfolgs erforderlich sind, und ergreifen diese.
5Das Nähere zur Zwischenprüfung regeln die Länder.
(1) 1Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes in den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes Kooperationsverträge in Textform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.
2Das Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.
(2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung.
(1) 1Die staatliche Prüfung für die Ausbildung umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
2Gegenstand sind die auf § 5 des Pflegeberufegesetzes beruhenden, in Anlage 2 aufgeführten Kompetenzen.
(2) 1Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person ihre Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs erforderliche personale Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbständigkeit nachzuweisen.
2Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zur Pflege von Menschen in komplexen Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen verfügt und befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß dem Ausbildungsziel des Pflegeberufegesetzes auszuführen.
(3) 1Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bei der Pflegeschule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.
2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
3In diesem Fall sind die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse vorher zu hören.
(4) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde.
(1) 1An jeder Pflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig ist.
2Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:
3
(2) 1Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Pflegeschule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
3Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben.
(3) 1Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
2Es wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von der zuständigen Behörde unterstützt.
3Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung und für den mündlichen und praktischen Teil der Prüfung.
(4) 1Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.
(5) 1Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
2Die Teilnahme an einer realen Pflegesituation ist nur mit Einwilligung des zu pflegenden Menschen zulässig.
(1) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest.
2Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) 1Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
2
(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 13 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ beträgt.
(4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(3) 1Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind.
2Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
(4) 1Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist.
2Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.
(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
(1) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung fest.
2Grundlage der Festsetzung sind die Zeugnisse nach § 6 Absatz 1.
(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent berücksichtigt.
(3) 1Die Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung und die Vornote für den mündlichen Teil der Prüfung werden aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note für die im Unterricht erbrachten Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 gebildet.
2Die Vornote für den praktischen Teil der Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 gebildet.
(4) Die Vornoten werden den Auszubildenden spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 2:
(2) 1Die zu prüfende Person hat zu jedem dieser drei Prüfungsbereiche in jeweils einer entsprechenden Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten.
2Die Fallsituationen für die drei Aufsichtsarbeiten sollen insgesamt variiert werden in Bezug auf
(3) 1Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.
2Sie sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.
3Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(4) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Pflegeschule ausgewählt.
2Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung von Pflegeschulen erarbeitet werden.
3In diesem Fall ist von der zuständigen Behörde ein landeseinheitlicher Prüfungstermin festzulegen.
(5) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu benoten.
2Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeit bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel.
3Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
4Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(7) 1Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus der Prüfungsnote und der Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 und 2. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
2Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.
(+++ § 14 Abs. 3 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 3 Satz 4 +++)
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 2:
(2) 1Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen Prüfung werden anhand einer komplexen Aufgabenstellung geprüft.
2Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen angehören.
(3) 1Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft.
2Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.
3Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewähren.
(4) Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und benotet.
(5) 1Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
2Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(6) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(7) 1Die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus der Prüfungsnote und der Vornote für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 und 2. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
2Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 2.
(2) 1Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege.
2Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden personenbezogenen Erhebung des Pflegebedarfs, der Planung der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses sowie im kommunikativen Handeln und in der Qualitätssicherung und übernimmt in diesem Rahmen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege.
3Wesentliches Prüfungselement sind die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes.
(3) 1Die Prüfungsaufgabe soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prüfende Person im Rahmen der praktischen Ausbildung den Vertiefungseinsatz nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes absolviert hat.
2Sie wird auf Vorschlag der Pflegeschule unter Einwilligung des zu pflegenden Menschen und des für den zu pflegenden Menschen verantwortlichen Fachpersonals durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer nach Absatz 6 bestimmt.
(4) 1Die Prüfung findet in realen und komplexen Pflegesituationen statt.
2Sie erstreckt sich auf die Pflege von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf aufweist.
3Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft.
(5) 1Die Prüfung besteht aus der vorab zu erstellenden schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 20 Minuten, der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten.
2Die Prüfung ohne Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs die Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag unterbrochen werden.
3Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
(6) Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist, abgenommen und benotet.
(7) 1Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
2Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
(8) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(9) 1Die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus der Prüfungsnote und der Vornote für den praktischen Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 1 und 2. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
2Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.
1Für die Vornoten und für die staatliche Prüfung gelten folgende Noten:
2
| Erreichter Wert | Note | Notendefinition |
|---|---|---|
| bis unter 1,50 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 1,50 bis unter 2,50 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 3,50 bis unter 4,50 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4,50 bis unter 5,50 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| ab 5,50 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
–(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 38, § 45 Abs. 8 Satz 3 u. § 47 Abs. 6 Satz 3 +++)
(1) 1Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils nach § 14 Absatz 7, des mündlichen Teils nach § 15 Absatz 7 und des praktischen Teils der Prüfung nach § 16 Absatz 9 jeweils mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
2Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet.
(2) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(4) 1Hat die zu prüfende Person alle schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1, den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat.
2Im Einzelfall kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern abweichend von Satz 1 über eine zusätzliche Ausbildung entscheiden.
3Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
4Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 21 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
5Die zu prüfende Person hat ihrem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.
(+++ § 19 Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 u. § 22 Satz 1 +++)
(+++ § 19 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 +++)
(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen.
2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
3Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.
(3) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.
2§ 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(+++ § 20 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 38, § 45 Abs. 8 Satz 3 u. § 47 Abs. 6 Satz 3 +++)
(1) 1Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
2Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(2) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
2§ 20 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 38, § 45 Abs. 8 Satz 3 u. § 47 Abs. 6 Satz 3 +++)
1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
2Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 38, § 45 Abs. 8 Satz 3 u. § 47 Abs. 6 Satz 3 +++)
1Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 38, § 45 Abs. 8 Satz 3 u. § 47 Abs. 6 Satz 3 +++)
(1) § 10 Absatz 1 gilt bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind.
(2) Dem Zeugnis nach § 19 Absatz 2 Satz 1 ist bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus der sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der erweiterten Ausbildung und der erweiterten staatlichen Prüfung waren.
(3) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zusätzlich zu den Prüfungsbereichen nach § 14 Absatz 1 auf die erweiterten Kompetenzen zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, die entsprechend den nach § 14 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes genehmigten Ausbildungsinhalten Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung waren.
2Die zu prüfende Person hat hierzu in ihrer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu bearbeiten.
3Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonderten Werktag durchzuführen.
4§ 14 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
5Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Pflegeschule ausgewählt, an der die Ausbildung stattgefunden hat.
6Die zuständige Behörde kann zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der Pflegeschulen erarbeitet werden.
(4) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zusätzlich zu den Kompetenzbereichen nach § 15 Absatz 1 auf die erweiterten Kompetenzen zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, die entsprechend den nach § 14 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes genehmigten Ausbildungsinhalten Gegenstand der erweiterten Ausbildung waren.
2Die Prüfung der erweiterten Kompetenzen nach Satz 1 soll für die einzelne zu prüfende Person mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
3Für die Prüfung sind zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer vorzusehen, von denen es sich bei einer Person um eine ärztliche Fachprüferin oder einen ärztlichen Fachprüfer gemäß Absatz 1 handelt.
(5) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zusätzlich zu § 16 Absatz 1 und 2 auf eine Aufgabe zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten, die entsprechend den nach § 14 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes genehmigten Ausbildungsinhalten Gegenstand der erweiterten Ausbildung waren.
2Die zu prüfende Person übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation.
3In einem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.
4Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass sie befähigt ist, die Aufgaben, die Gegenstand ihrer erweiterten Ausbildung waren, eigenverantwortlich zu lösen.
5Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine ärztliche Fachprüferin oder einen ärztlichen Fachprüfer gemäß Absatz 1 unter Einwilligung der Patientin oder des Patienten.
6Die Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in der Regel nicht länger als 180 Minuten dauern.
7Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet.
(6) Im Übrigen gelten für die Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes die Vorschriften dieses Abschnitts zur staatlichen Prüfung.
(+++ § 24 Abs. 1 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 41 Satz 2 +++)
Auf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes finden die Vorschriften des Teils 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.
(1) 1Die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Pflege von Kindern und Jugendlichen.
2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 3 konkretisiert.
(2) 1Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durchzuführen.
2Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfolgt in der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung.
3Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich, anzupassen.
(3) 1Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes in Anlage 3 aufgeführten Kompetenzen.
2Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich der Pflege von Kindern und Jugendlichen tätig sein.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 3:
(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 3:
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 3.
(4) Die Fallsituationen in den verschiedenen Teilen der Prüfung sind der Pflege von Kindern und Jugendlichen zu entnehmen.
(1) 1Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Pflege von alten Menschen.
2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 4 konkretisiert.
(2) 1Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchzuführen.
2Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfolgt in der gerontopsychiatrischen Versorgung.
3Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich, anzupassen.
(3) 1Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes in Anlage 4 aufgeführten Kompetenzen.
2Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich der Pflege alter Menschen tätig sein.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 4:
(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche der Anlage 4:
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 4.
(4) Die Fallsituationen in den verschiedenen Teilen der Prüfung sind der Pflege von alten Menschen zu entnehmen.
(1) 1Die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes befähigt dazu, Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege in Erfüllung der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes pflegen zu können.
2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 5 konkretisiert.
3Der Kompetenzerwerb in der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen.
(2) 1Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18) einen Arbeitsaufwand der Studierenden von jeweils insgesamt mindestens 4 600 Stunden.
2Davon entfallen mindestens 2 100 auf die Lehrveranstaltungen und mindestens 2 300 Stunden auf die Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 des Pflegeberufegesetzes.
3Mindestens jeweils 400 der auf die Praxiseinsätze entfallenden Stunden sind in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen.
(3) 1Die hochschulische Pflegeausbildung erfolgt im Wechsel von Lehrveranstaltungen und Praxiseinsätzen.
2Die Koordination erfolgt durch die Hochschule.
3Die Berücksichtigung des Selbststudiums ist bei der Konzeption der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang zulässig.
(3a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden.
(4) Das modulare Curriculum wird auf der Grundlage der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes und der Vorgaben der Anlage 5 erstellt.
(5) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, durch den beantragten Umfang der Ersetzung von Praxiseinsätzen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nicht gefährdet wird.
(6) 1Fehlzeiten dürfen das Ausbildungsziel nach § 37 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährden.
2Das Nähere regelt die Hochschule.
(1) 1Die Hochschule schließt für die Durchführung der Praxiseinsätze einen Kooperationsvertrag in Textform mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes als Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und stellt darin sicher, dass die im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit zu gewährleistende Praxisanleitung entsprechend den Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule durchgeführt wird.
2Die Praxisanleitung erfolgt durch geeignetes, in der Regel hochschulisch qualifiziertes Pflegepersonal.
3Die Länder können weitergehende Regelungen treffen.
4Sie können bis zum 31. Dezember 2029 auch abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zulassen.
(2) 1Die Hochschule stellt für die Zeit der Praxiseinsätze die Praxisbegleitung der Studierenden in angemessenem Umfang sicher.
2Sie regelt über den Kooperationsvertrag mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die Durchführung der Praxisbegleitung in den Einrichtungen und die Zusammenarbeit mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern.
3Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Hochschule bei der Durchführung der Praxisbegleitung.
(3) Den Studierenden dürfen im Rahmen der Praxiseinsätze nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Studierenden angemessen sein.
(4) § 3 Absatz 6 gilt entsprechend.
(1) 1Die Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
2Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung sind die Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes.
3Im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person ihre Fachkompetenz und die zur Ausübung des Berufs erforderliche personale Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbständigkeit nachzuweisen.
4Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zur Pflege von Menschen auch in hochkomplexen Pflegesituationen erforderlichen Kompetenzen verfügt und befähigt ist, die Aufgaben in der Pflege gemäß dem Ausbildungsziel des Pflegeberufegesetzes auszuführen.
(2) Die zu prüfende Person legt den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bei der Hochschule ab, an der sie die hochschulische Pflegeausbildung abschließt.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt, in der der Vertiefungseinsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durchgeführt wurde.
(4) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Module des Studiengangs fest, in denen die Überprüfung der Kompetenzen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes erfolgt, sowie die Art der jeweiligen Modulprüfung nach Maßgabe der §§ 35 bis 37. Die Prüfungen nach den §§ 35 bis 37 sollen zum Ende des Studiums erfolgen.
(1) 1An jeder Hochschule, die die hochschulische Pflegeausbildung anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes zuständig ist.
2Er besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:
3
(2) 1Die zuständige Behörde bestellt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
2Die Hochschule bestimmt das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) 1Der Prüfungsausschuss wird unter dem gemeinsamen Vorsitz der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geführt.
2Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.
(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(5) 1Die Vorsitzenden sind jeweils berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu.
2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.
(6) Bei Kooperation mit einer Pflegeschule nach § 67 des Pflegeberufegesetzes können die Vorsitzenden auch Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegeschule in den Prüfungsausschuss berufen.
(1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.
(2) § 12 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst vier Aufsichtsarbeiten.
(2) 1Für drei Aufsichtsarbeiten sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis V der Anlage 5 Teil A festzulegen:
2
(3) 1Soweit Module prüfungsbereichsübergreifend konzipiert sind, müssen die genannten Prüfungsbereiche in den gewählten Modulen jeweils zumindest einen Schwerpunkt bilden.
2Die zu prüfende Person hat in den Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte fallbezogene Aufgaben zu bearbeiten.
3Die Fallsituationen für die drei Aufsichtsarbeiten nach Absatz 2 Satz 1 sollen insgesamt variiert werden in Bezug auf
(4) 1Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils mindestens 120 Minuten.
2Die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 2 Satz 1 sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen, die Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 Satz 2 ist an einem gesonderten Werktag durchzuführen.
3Die Aufsichtsführenden werden von der Hochschule bestellt.
(5) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
2Die zuständige Behörde kann für die Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 Satz 2 zentrale Prüfungsaufgaben vorgeben, die unter Beteiligung der Hochschulen erarbeitet werden.
(6) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten.
2Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für jede Aufsichtsarbeit bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel.
3Aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel.
4Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.
(7) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(8) Soweit die Module im Curriculum hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind, ist dies abweichend von Absatz 6 im Hinblick auf die Bildung des arithmetischen Mittels bei der Ermittlung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 6 zu berücksichtigen.
(1) 1Für den mündlichen Teil der Prüfung ist ein Modul oder sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 5 Teil A festzulegen:
2
(2) 1Im mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person berufliche Kompetenzen nachzuweisen.
2Die Prüfung schließt das nach Absatz 1 zugeordnete Modul oder die zugeordneten Module ab.
(3) 1Die Kompetenzbereiche der mündlichen Prüfung werden anhand von komplexen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse geprüft.
2Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 1 besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen.
3Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 2 besteht in der Bearbeitung mindestens aus einer Fallsituation aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B.
(4) 1Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt:
2
(5) 1Die Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und benotet.
2Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 sind ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 5 vorzusehen.
(6) 1Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in einem Modul erbrachte Leistung bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel.
2Sofern mehrere Module für den mündlichen Teil der Prüfung festgelegt wurden, bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den einzelnen Noten der Module die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel.
3Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.
(7) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus
(2) 1Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 besteht aus einer Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege und bezieht sich insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes.
2Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden personenbezogenen Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, der Planung und Gestaltung der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses einschließlich der Kommunikation und Beratung sowie in der Qualitätssicherung und in der intra- und interprofessionellen Zusammenarbeit und übernimmt in diesem Rahmen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege.
3Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihr Pflegehandeln wissenschaftsbasiert oder -orientiert zu begründen und zu reflektieren.
4Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 schließt das entsprechende Modul ab.
(2a) 1Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 besteht aus einer Aufgabe zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten.
2Sie umfasst die Kompetenzbereiche I bis IV der Anlage 5 Teil B. Die zu prüfende Person übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation.
3Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten.
4Dabei stellt sie auch die Kompetenz unter Beweis, ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.
5Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die erworbenen Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass sie befähigt ist, die Aufgaben eigenverantwortlich zu lösen.
6Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 schließt das entsprechende Modul ab.
(3) 1Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 2 soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die zu prüfende Person im Rahmen der Praxiseinsätze den Vertiefungseinsatz nach § 38 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes absolviert hat.
2Sie wird auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
3Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 2a wird auf Vorschlag mindestens einer ärztlichen Fachprüferin oder eines ärztlichen Fachprüfers nach § 33 Absatz 1 Satz 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
(4) 1Die Prüfung findet in realen und hochkomplexen Pflegesituationen statt.
2Sie erstreckt sich auf die Pflege von mindestens zwei Menschen, von denen einer einen erhöhten Pflegebedarf und eine hochkomplexe Pflegesituation aufweist.
3Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft.
4Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten für die Prüfung nach Absatz 2a erfolgt durch eine ärztliche Fachprüferin oder einen ärztlichen Fachprüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 5 und mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten.
(5) 1Die Prüfung nach Absatz 2 besteht aus der vorab zu erstellenden schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 20 Minuten, der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten.
2Mit der schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans stellt die zu prüfende Person unter Beweis, dass sie in der Lage ist, das Pflegehandeln fall-, situations- und zielorientiert sowie wissenschaftsbasiert oder -orientiert zu strukturieren und zu begründen.
3Die Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs die Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag unterbrochen werden.
4Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
(5a) 1Die Prüfung nach Absatz 2a besteht aus mindestens einer Fallvorstellung mit einer Dauer von insgesamt maximal 20 Minuten, der Durchführung einer Aufgabe zur Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B und einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten.
2In dem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihre Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.
3Die Prüfung für die einzelne zu prüfende Person soll einschließlich des Prüfungsgesprächs in der Regel nicht länger als 180 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag unterbrochen werden.
(6) 1Die Prüfung nach Absatz 2 wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet.
2Die Prüfung nach Absatz 2a wird von zwei ärztlichen Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 33 Absatz 1 Satz 5 abgenommen und benotet.
(7) 1Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel.
2Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.
(8) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Die §§ 18, 20 bis 23 sind entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt durch Noten.
2Die Benotung basiert auf einer Bewertung der Prüfungsleistung in Bezug auf die vollständige Erfüllung der Prüfungsanforderungen.
3Es gilt das Notensystem nach § 17.
(2) 1Die staatliche Prüfung zur Berufszulassung ist bestanden, wenn jeder der nach § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
2Aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet.
(3) 1Jede Modulprüfung, die Teil der staatlichen Überprüfung ist, kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
2§ 19 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind.
2Ist die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubniserteilung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes ausgeschlossen.
(2) 1Das Zeugnis zur hochschulischen Pflegeausbildung stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus.
2Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Berufszulassung wird im Zeugnis getrennt ausgewiesen und von der zuständigen Behörde unterzeichnet.
1Die Prüfung bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, die im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung stattfinden, ist an einer Hochschule abzulegen.
2Für die Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes gelten die Vorschriften dieses Teils zur staatlichen Prüfung, wobei die Ergänzungen nach § 24 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden sind.
1Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus.
2Für die Ausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes nach dem Muster der Anlage 14.
(1) Eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des Pflegeberufegesetzes eine Ausbildung absolviert hat, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr die Erlaubnis erteilt wird,
(2) 1Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes vorliegen.
2Nach Erlaubniserteilung führt die Person die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.
(3) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person zu entscheiden.
2In den Fällen des § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes hat die Entscheidung abweichend von Satz 1 spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person zu erfolgen.
3Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes sollen die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(4) 1Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
2Der Bescheid enthält folgende Angaben:
3
(1) 1Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
2
(2) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
4Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
2Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 41 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 40 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist.
2Soweit die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(5) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
2Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.
3Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 43 Absatz 3.
(6) 1Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
2Geeignete Unterlagen sind insbesondere
(1) 1Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, festzustellen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderlich sind.
2Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
3Hierbei können insbesondere die Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe berücksichtigt werden.
4Anpassungslehrgang und Abschlussgespräch können auch in modularisierter Form auf der Grundlage eines standardisierten Muster-Lehrplans durchgeführt werden.
(1a) 1Die zuständige Behörde kann im Feststellungsbescheid hinsichtlich des zeitlichen Umfangs Rahmenvorgaben treffen.
2Der Anpassungslehrgang kann unter Berücksichtigung des im Feststellungsbescheid vorgegebenen Rahmens verkürzt oder verlängert werden.
3Das Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs darf durch die Verkürzung oder Verlängerung nicht gefährdet werden.
4Die Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist von der den Anpassungslehrgang anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
5Dem Antrag ist eine Begründung durch eine geeignete Person beizufügen.
6Geeignet sind insbesondere Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die den Teilnehmer oder die Teilnehmerin während des Anpassungslehrgangs betreut haben.
7Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung oder Verlängerung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten Antrages; eine Verkürzung oder Verlängerung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft.
(2) 1Der Anpassungslehrgang wird entsprechend dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
2Bei der Wahl des konkreten Einsatzortes der praktischen Ausbildung ist entscheidend, dass dort Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Versorgungsbedarf versorgt werden.
3An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(3) 1Der Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab.
2Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 nachzuweisen.
(4) 1Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter nach Absatz 2 Satz 2, die den Teilnehmer oder die Teilnehmerin während des Lehrgangs betreut hat, geführt.
2Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
3Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig.
4Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
5Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 2 nicht erteilt werden, darf die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
(1) 1In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderlich sind.
2Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.
3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat.
4Die Länder können für mehrere zu prüfende Personen einheitliche Kenntnisprüfungen durchführen.
5Gegenstand der Kenntnisprüfung sind:
6
(2) 1Im mündlichen Teil der Prüfung ist eine komplexe Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus mindestens drei verschiedenen Kompetenzbereichen enthält.
2Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich bei Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes beantragen, auf eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen.
(3) 1Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens 45 und nicht länger als 60 Minuten dauern.
2Er wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllen muss, abgenommen und bewertet.
3Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“.
4Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
5Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.
(4) 1Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person in mindestens zwei und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen und damit die erforderlichen Pflegeprozesse und die Pflegediagnostik verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren kann.
2Im Rahmen der pflegerischen Versorgung hat eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung eingebundenen Personen deutlich zu werden.
3Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest.
(5) 1Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein; sie kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein.
2Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und bewertet.
3Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.
(6) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“.
2Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
3Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.
(7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Pflegesituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(8) 1Die Kenntnisprüfung findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.
2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 9 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 43 Absatz 4 ablegen können.
3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.
(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 erteilt.
(+++ § 45 Abs. 5: Änderungsanweisung zu § 45 Abs. 5 Satz 3 bis 5 durch Art. 4 Nr. 22 Buchst. c DBuchst. cc G v. 12.12.2023 I Nr. 359 mWv 16.12.2023 nicht ausführbar, da Abs. 5 keine Sätze 3 bis 5 hat +++)
(+++ § 45 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 22 Buchst. c DBuchst. bb G v. 12.12.2023 I Nr. 359 mWv 16.12.2023; Änderung durch Art. 4 Nr. 22 Buchst. d G v. 12.12.2023 I Nr. 359 mWv 16.12.2023 nicht ausführbar, da diese bereits mit Art. 4 Nr. 22 Buchst. c DBuchst. bb G v. 12.12.2023 I Nr. 359 mWv 16.12.2023 umgesetzt wurde +++)
(1) 1Die Kenntnisprüfung kann abweichend von § 45 als anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt werden.
2In der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderlich sind.
(2) 1Der Parcours der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung besteht aus fünf Stationen.
2Gegenstand der Stationen der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung sind:
3
(3) 1Für jede Prüfungsaufgabe ist vorzulegen:
2
(4) 1Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung erfolgt als Simulationsprüfung.
2Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer werden für die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierter Parcoursprüfung geschult.
3Die Schulung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und Bewertung der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierter Parcoursprüfung benötigt werden.
4An allen Stationen können Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten eingesetzt werden.
5Die Sätze 2 und 3 gelten für Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten entsprechend.
(5) 1An jedem Parcours sollen fünf zu prüfende Personen teilnehmen.
2An jeder Station wird eine zu prüfende Person von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 geprüft.
3Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.
4An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten.
5Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten.
6In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(6) 1Die an jeder Station erbrachte Leistung wird von beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern der jeweiligen Station anhand des strukturierten Bewertungsbogens getrennt bewertet.
2Jede Fachprüferin oder jeder Fachprüfer vergibt für jedes Leistungsmerkmal Punkte innerhalb der vorgegebenen Spannen.
3Nach Abschluss der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung übergibt jede Fachprüferin oder jeder Fachprüfer den von ihr oder ihm ausgefüllten strukturierten Bewertungsbogen an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses errechnet die erreichte Punktzahl der zu prüfenden Person für die einzelnen Stationen.
5Die Punktzahl ist das arithmetische Mittel aus den von den beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern vergebenen Punkten.
6Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand der für jede einzelne Station errechneten Punktzahl fest, ob die zu prüfende Person die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden hat.
7Die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person jede Station bestanden hat.
8Eine Station der Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl, die die zu prüfende Person an dieser Station erreicht hat, mindestens so hoch ist, wie es nach der Bestehensgrenze für diese Station erforderlich ist.
9Die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann einmal wiederholt werden.
10Bei der Wiederholung ist die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.
(7) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses organisiert die Kenntnisprüfung als anwendungsorientierte Parcoursprüfung und legt für jede zu prüfende Person die Abfolge der Stationen fest.
2Sie oder er hat darauf zu achten, dass
(8) Die zuständigen Stellen der Länder können sich zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
(9) § 45 Absatz 8 und 9 gilt entsprechend.
(1) 1Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
2Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
(2) 1Der Anpassungslehrgang wird entsprechend dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
2An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(3) Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 nachzuweisen.
(1) In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kompetenzen verfügt.
(2) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
2Die zu prüfende Person hat in der praktischen Prüfung in mindestens zwei und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen und damit die erforderlichen Pflegeprozesse und die Pflegediagnostik verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren kann.
3Im Rahmen der pflegerischen Versorgung hat eine situationsangemessene Kommunikation mit den zu pflegenden Menschen, ihren Bezugspersonen und den beruflich in die Versorgung eingebundenen Personen deutlich zu werden.
4Die zuständige Behörde legt einen Einsatzbereich, der im Sinne der Anlage 7 als Pflichteinsatz aufgeführt ist, sowie die Zahl der Pflegesituationen fest.
5Gemäß den festgestellten Unterschieden sind in der praktischen Prüfung nachzuweisen:
6
(3) 1Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein; sie kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde als Simulationsprüfung ausgestaltet sein.
2Sie wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und bewertet.
3Während der Prüfung sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen und insbesondere auf die vorbehaltenen Tätigkeiten im Rahmen des Pflegeprozesses beziehen.
(4) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“.
2Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
3Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.
(5) 1Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
2Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 12 erteilt.
(6) 1Die Eignungsprüfung findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.
2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 9 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 43 Absatz 4 ablegen können.
3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 18, 20 bis 23 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.
(1) 1Eine Person, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz verfügt und eine Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
(3) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Absatz 2 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ersetzen.
(4) 1Eine antragstellende Person nach Absatz 1 kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 2 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaates vorlegen.
2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 2 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(5) 1Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde behandelt die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen vertraulich.
2Die Bescheinigungen und Mitteilungen dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(1) 1Die zuständige Behörde hat die Person, die beabsichtigt, eine Dienstleistung im Sinne des § 44 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes zu erbringen, und dies erstmalig anzeigt, binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes zu unterrichten.
2In der Unterrichtung teilt die Behörde der Person mit, ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung nach § 47 abzulegen.
(2) 1Ist der zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes innerhalb eines Monats vorzunehmen, teilt sie der Person innerhalb dieser Frist die Gründe der Verzögerung mit.
2Die zuständige Behörde hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben.
3Die zuständige Behörde unterrichtet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten die Person über das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 46 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes.
(3) Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde in den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Inhaberinnen und Inhaber von Drittstaatsdiplomen, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
(1) 1Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
2
(2) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
4Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
2Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erforderlich ist.
2Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
(5) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
2Die zuständige Behörde kann sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.
3Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 49c.
(6) 1Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
2Geeignete Unterlagen sind insbesondere
(7) § 48 gilt entsprechend.
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.
(1) 1Personen, die eine Genehmigung nach § 48b Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
2
(2) Im Fall von § 48b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Pflegeberufegesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig ausgeübt worden ist.
(3) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
4Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
2Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.
(5) § 49b Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.
1Die Fachkommission übernimmt die ihr nach dem Pflegeberufegesetz zugewiesenen Aufgaben.
2Sie
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
(1) 1Die Fachkommission erarbeitet die Rahmenpläne auf der Grundlage der in den Anlagen 1 bis 4 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in den beruflichen Pflegeausbildungen vermittelt werden sollen.
2Die in Anlage 6 festgelegte Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht legt die Fachkommission dem Rahmenlehrplan und die in Anlage 7 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ausbildung legt sie dem Rahmenausbildungsplan zugrunde.
(2) 1Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung festgelegt.
2Im Rahmenlehrplan kann die Fachkommission unterschiedliche vertiefende Angebote hinsichtlich spezifischer Fallsituationen und Zielgruppen im Pflegealltag berücksichtigen.
(3) Die Rahmenpläne haben empfehlende Wirkung.
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
(1) 1Die Fachkommission überprüft die Rahmenpläne mindestens alle fünf Jahre.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit können eine Überprüfung jederzeit gemeinsam veranlassen.
3Die Fachkommission schließt das Verfahren zur Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rahmenpläne in diesen Fällen innerhalb von neun Monaten ab.
(2) 1Die Fachkommission legt die Rahmenpläne oder das Ergebnis einer späteren Überprüfung dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Pflegeberufegesetz vor.
2Die Bundesministerien schließen die Prüfung innerhalb von drei Monaten ab.
(3) Stellen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam fest, dass die Rahmenpläne nicht mit dem Pflegeberufegesetz zu vereinbaren sind, überarbeitet die Fachkommission ihre Empfehlungen unter Beachtung der Feststellungen der beiden Bundesministerien innerhalb von drei Monaten.
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
(1) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit berufen gemeinsam im Benehmen mit den Ländern bis zu elf Expertinnen und Experten zu Mitgliedern der Fachkommission.
2Bei der Berufung ist dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche der Pflege angemessen berücksichtigt werden.
(2) 1Die Tätigkeit in der Fachkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
2Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) 1Die Mitgliedschaft in der Fachkommission ist an die Person gebunden.
2Sie beginnt, sofern die Person der Berufung zustimmt, zu dem im Berufungsschreiben hierfür angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Berufungsschreibens an den Adressaten.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des jeweiligen Einsetzungszeitraumes der Fachkommission.
2Ein Mitglied kann schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von drei Monaten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder dem Bundesministerium für Gesundheit gegenüber sein Ausscheiden aus der Fachkommission erklären.
3Die Wiederberufung ist zulässig.
(5) Verletzt ein Mitglied seine Pflichten nach dem Pflegeberufegesetz, nach dieser Verordnung oder nach der Geschäftsordnung gröblich oder kommt es dauerhaft seinen Aufgaben nicht nach, kann es durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam abberufen werden.
(6) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Fachkommission aus, so wird ein neues Mitglied bis zur Beendigung des jeweiligen Einsetzungszeitraumes der Fachkommission berufen.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit hören die Fachkommission an, bevor sie ein neues Mitglied berufen.
(+++ § 53 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
(1) 1Die Mitglieder der Fachkommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt.
2§ 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mitglieds, das das Amt innehat.
2Gleiches gilt für die Vertretung des Vorsitzes.
3Der Rücktritt von dem Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist zulässig.
4In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
(1) Die Fachkommission kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel schriftlich beschließen, zu einzelnen Beratungsthemen Sachverständige hinzuzuziehen oder Gutachten, Expertisen oder Studien einzuholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) 1Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen und die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige Maßnahme ergeben.
2Er ist der Geschäftsstelle sowie dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich bekannt zu geben.
(3) 1Für die Umsetzung des Beschlusses ist die Geschäftsstelle zuständig.
2Diese prüft, ob Rechtsgründe entgegenstehen.
(4) 1Für die Sachverständigen gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 53 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
2Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sind die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
3Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Fachkommission in geeigneter Form hinzuweisen.
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
(1) Die Fachkommission übermittelt innerhalb von vier Wochen ab der Berufung aller Mitglieder der Fachkommission nach § 53 Absatz 1 den Entwurf einer Geschäftsordnung an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit zur Zustimmung.
(2) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Fachkommission sowie zu den Aufgaben der am Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelten Geschäftsstelle nach § 53 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes.
(3) 1Die Fachkommission kann sich in jedem weiteren Einsetzungszeitraum eine neue Geschäftsordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 geben.
2Die vorherige Geschäftsordnung bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit die jeweils neue Geschäftsordnung gemeinsam genehmigen.
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
1Die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt die Fachkommission bei ihrer Arbeit.
2Sie übernimmt die administrativen Aufgaben für die Fachkommission.
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
(1) Die Beratungen der Fachkommission sind nicht öffentlich.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit, die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeits- und Sozialministerkonferenz, der Gesundheitsministerkonferenz und der Kultusministerkonferenz der Länder können beratend an den Sitzungen der Fachkommission teilnehmen.
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
1Die Erstattung von Reisekosten für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.
2Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkommission kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
3Die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit ihrer Auszahlung werden in der Geschäftsordnung der Fachkommission festgelegt.
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und informiert über die berufliche Ausbildung und die hochschulische Ausbildung, insbesondere die Pflegeschulen, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und die Hochschulen.
(2) (weggefallen)
(3) Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittelbare Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote nach Absatz 1 vor Ort zu gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundesinstitut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab.
(4) 1Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission die Aufgabe der Forschung zur beruflichen Ausbildung und zur hochschulischen Ausbildung und zum Pflegeberuf.
2Es erstattet dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht.
3Die Forschung wird auf der Grundlage eines in der Regel jährlichen Forschungsprogramms durchgeführt.
4Das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
(5) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung der Fachkommission den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1.
(6) 1Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein Monitoring zur Umsetzung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege durch.
2Es erstattet dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht.
(7) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit können das Bundesinstitut für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit der Erstellung von Sondergutachten und Stellungnahmen beauftragen.
(8) Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4, den Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)
(1) Für Ausbildungen, die nach dem Krankenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f anzuwenden.
(1a) 1Hinsichtlich § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können.
2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen.
3Das Nähere regeln die Länder.
(1b) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung nach den §§ 13 und 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten.
2Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeitet bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel.
3Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
4Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
(1c) 1Im mündlichen Teil der Prüfung nach den §§ 14 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, die Prüfung zu jedem Themenbereich von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu jedem Themenbereich bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel.
4Aus den einzelnen Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
5Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
(1d) 1Der praktische Teil der Prüfung nach den §§ 15 und 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgenommen und benotet.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel.
4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
(1e) 1Für die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet wird.
2Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
3Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.
(1f) 1Für den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, der nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet wird.
2Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
3Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.
4Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.
(2) Für Ausbildungen, die nach dem Altenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2024 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2a bis 2e anzuwenden.
(2a) 1Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können.
2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen.
3Das Nähere regeln die Länder.
(2b) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, die jeweiligen Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeit.
2Die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 1 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
3Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
4Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
(2c) 1Der mündliche Teil der Prüfung nach § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer abzunehmen und zu benoten.
2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen in der Prüfung erbrachten Leistungen zu § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung als das arithmetische Mittel.
4Die Note für den mündlichen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 3 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
5Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
(2d) 1Der praktische Teil der Prüfung nach § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird, durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer abzunehmen und zu benoten.
2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel.
4Die Note für den praktischen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel aus der Note für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung und den Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
5Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
(2e) Beim praktischen Teil der Prüfung kann nach § 12 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter zur Abnahme der Prüfung, nicht jedoch zur Benotung, in beratender Funktion hinzugezogen werden, wenn die Prüfung nach dem 15. Dezember 2023 durchgeführt wird.
(3) Sofern die staatlichen Prüfungen der beruflichen und der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 1 Abschnitt 2, Teil 2 und Teil 3 sowie der Eignungs- und Kenntnisprüfungen nach Teil 4 Abschnitt 2 auf Grundlage dieser Verordnung in der am 15. Dezember 2023 geltenden Fassung begonnen wurden, können sie auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.
(4) Für Ausbildungen, die nach dem Pflegeberufegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2024 begonnen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2029 die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) 1Die §§ 50 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, treten am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Kompetenzbereich | Erstes und zweites Ausbildungsdrittel |
letztes Ausbildungsdrittel |
Gesamt | |
|---|---|---|---|---|
| I. | Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. | 680 Std. | 320 Std. | 1 000 Std. |
| II. | Kommunikation und Beratung personen- und situationsbezogen gestalten. | 200 Std. | 80 Std. | 280 Std. |
| III. | Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten. | 200 Std. | 100 Std. | 300 Std. |
| IV. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen. | 80 Std. | 80 Std. | 160 Std. |
| V. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen. | 100 Std. | 60 Std. | 160 Std. |
| Stunden zur freien Verteilung | 140 Std. | 60 Std. | 200 Std. | |
| Gesamtsumme | 1 400 Std. | 700 Std. | 2 100 Std. | |
In der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann entfallen über die Gesamtdauer der Ausbildung im Rahmen des Unterrichts zur Vermittlung von Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersstufen jeweils mindestens 500 und höchstens 700 Stunden auf die Kompetenzvermittlung anhand der besonderen Pflegesituationen von Kindern und Jugendlichen sowie von alten Menschen.
| Erstes und zweites Ausbildungsdrittel | |||
|---|---|---|---|
| I. | Orientierungseinsatz | ||
| Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung | 400 Std. |
||
| II. | Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen | ||
| 1. | Stationäre Akutpflege | 400 Std. | |
| 2. | Stationäre Langzeitpflege | 400 Std. | |
| 3. | Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 Std. | |
| III. | Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung | ||
| Pädiatrische Versorgung | 120 Std.* | ||
| Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel | 1 720 Std. | ||
| Letztes Ausbildungsdrittel | |||
|---|---|---|---|
| IV. | Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung | ||
| 1. | Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std. | |
| 2. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | ||
| 3. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung | ||
| V. | Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes | ||
| 1. | Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege |
500 Std. | |
| 2. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. | ||
| 3. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | ||
| VI. | Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung | ||
| 1. | Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
|
80 Std. | |
| 2. | Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1. | 80 Std. | |
| Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std. | ||
| Gesamtsumme | 2 500 Std. |
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
„
“
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der |
| in bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt. |
| Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten: | |
| 1. im schriftlichen Teil der Prüfung | „ “ |
| 2. im mündlichen Teil der Prüfung | „ “ |
| 3. im praktischen Teil der Prüfung | „ “ |
| Gesamtnote der staatlichen Prüfung | „ “ |
| (auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3) | |
| Ort, Datum |
(Siegel) |
|
|
|
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) | |
Bezeichnung der Einrichtung
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. |
| Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden |
| Ort, Datum |
(Stempel) |
|
|
|
| (Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) |
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
„
“
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden |
| Ort, Datum |
(Siegel) |
|
|
|
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
Bezeichnung der Einrichtung
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 46 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. |
| Ort, Datum |
(Stempel) |
|
|
|
| (Unterschrift(en) oder qualifizierte elektronische Signatur(en) der Einrichtung) |
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
„
“
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden |
| Ort, Datum |
(Siegel) |
|
|
|
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
| Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| Name, Vorname | ||
| Geburtsdatum | Geburtsort | |
erhält auf Grund des § 48a des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.
2
3Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst (abschließende Aufzählung):
3
4Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n) vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:
4
5Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
| Ort, Datum | ||
| (Siegel) | ||
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) | ||
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
| erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung |
| „ “ |
| zu führen. |
| Ort, Datum |
(Siegel) |
|
|
|
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) |
(Hinweis nach § 42 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung über die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes)
| Name, Vorname | ||
| Geburtsdatum | Geburtsort | |
hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes die erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.
| Ort, Datum | ||
| (Siegel) | ||
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) | ||