Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV

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1Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 38, § 45 Abs. 8 Satz 3 u. § 47 Abs. 6 Satz 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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