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Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV

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1Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 38, § 45 Abs. 8 Satz 3 u. § 47 Abs. 6 Satz 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26