print

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe – PflAPrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Pflege von alten Menschen.
2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 4 konkretisiert.

(2) 1Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchzuführen.
2Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfolgt in der gerontopsychiatrischen Versorgung.
3Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich, anzupassen.

(3) 1Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 61 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes in Anlage 4 aufgeführten Kompetenzen.
2Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich der Pflege alter Menschen tätig sein.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Änderung durch Art. 4 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25