Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)


Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses



Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung
für

                     

Name, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
hat am                    die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
 
 
in                     bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt.
Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung                  
2. im mündlichen Teil der Prüfung                  
3. im praktischen Teil der Prüfung                  
 Gesamtnote der staatlichen Prüfung                  
(auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3)
Ort, Datum
 
(Siegel)
 
 
 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)  
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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