(1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.
(2) § 12 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371