Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV

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(1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.

(2) § 12 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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