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Pfandbriefgesetz – PfandBG

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(1) 1In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
2Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von Pfandbriefen deutlich hinzuweisen.

(2) 1Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
2Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam.

(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25