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Pfandbriefgesetz – PfandBG

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1Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach § 32 Abs. 1 muss der bei der insolventen Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen.
2Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 35 Abs. 1.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25