PfandBG
print
Pfandbriefgesetz – PfandBG
arrow_left
arrow_right
§ 38 Strafvorschriften
anchor
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen
§ 4
Abs. 7
Satz 1
Pfandbriefe in den Verkehr bringt,
2.
wissentlich entgegen
§ 4
Abs. 7
Satz 2
über einen dort genannten Wert verfügt oder
3.
entgegen
§ 5
Abs. 1
Satz 3
einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.
Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Änderung durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
Impressum
Datenschutzerklärung