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Pfandbriefgesetz – PfandBG

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Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25