Pfandbriefgesetz – PfandBG

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(1) 1Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen.
2Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig.

(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ §§ 8 bis 11: Zur Geltung vgl. § 7 Abs. 5 Satz 3 DSLBUmwG +++)

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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