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Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie – MTBG

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(1) 1Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
2

1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3.
den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
4.
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit und
5.
die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.

(2) 1Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
2

1.
die Dauer der Probezeit,
2.
die Dauer des Urlaubs,
3.
die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
5.
der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
6.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25