(1) 1Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
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(2) 1Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
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(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-
(5) 1Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt.
2Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
3Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.