(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 6 +++)