print

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie – MTBG

arrow_left arrow_right

1Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die nach § 2 Absatz 3b des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
2Sie gilt als Erlaubnis nach § 53 und erlaubt das Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach § 5 im bisherigen Umfang.

Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25