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Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie – MTBG

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(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbildungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) 1Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
2Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

Geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-18 v. 2.8.1993 I 1402 (MTAG 1993)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25