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Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser – MittelweserG

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Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.

Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25