1Der Kulturamtsvorsteher hat zur Durchführung seiner Aufgaben die ihm
im preußischen Umlegungsverfahren
zustehenden amtlichen Befugnisse.
2Er ist zur Beurkundung von Rechtsgeschäften, die der Durchführung des Unternehmens dienen, mit Ausnahme der Auflassung befugt.
3Die von ihm vorgenommenen Beurkundungen stehen gerichtlichen Urkunden gleich, wenn sie in der für die Gerichte vorgeschriebenen Form und unter Bezugnahme auf diese Bestimmung aufgenommen werden.
§ 6 Kursivdruck: Vgl. § 155 Flurbereinigungsgesetz 7815-1