1Den Beteiligten bleibt der nach § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes vorgesehene Rechtsweg offen.
2Im Rechtsweg kann, und zwar unter Berücksichtigung der etwa gewährten Landentschädigung, nur über eine Entschädigung in Geld entschieden werden.
3Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind die Gerichte in der Bewertung der Landentschädigung frei.