(1) 1§ 45 Abs. 2 des preußischen Enteignungsgesetzes gilt auch für die Landentschädigung.
2Von dem Übergang der Rechte Dritter auf das Entschädigungsland sind jedoch Erbbaurechte, Dienstbarkeiten und solche Reallasten ausgeschlossen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind.
3Ein Altenteil geht, wenn in dem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, auf das Entschädigungsland über.
(2) Die Enteignungsbehörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung der aus dem Landentschädigungsplan ersichtlichen Rechtsänderungen.