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Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser – MittelweserG

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(1) Nach Ablauf der Frist entscheidet die Enteignungsbehörde nach vorheriger mündlicher Verhandlung über die Einwendungen und stellt den Landentschädigungsplan fest.

(2) 1Der festgestellte Landentschädigungsplan ist den Beteiligten auszugsweise zuzustellen.
2Die Berechtigten werden mit dem darin bestimmten Zeitpunkt in den Besitz des ihnen zugeteilten Landes eingewiesen.

(3) 1Der Kulturamtsvorsteher kann die Entschädigungsberechtigten schon vor Zustellung des Landentschädigungsplans in den Besitz des Entschädigungslands vorläufig einweisen.
2Wird durch den festgestellten Landentschädigungsplan die der vorläufigen Besitzeinweisung zugrunde gelegte Landentschädigung geändert, so ist den Entschädigungsberechtigten der hierdurch entstehende Schaden angemessen zu ersetzen.
3Die Entschädigung wird von der Enteignungsbehörde festgesetzt, gegen deren Entscheidungen den Beteiligten der Rechtsweg nach den Bestimmungen des § 30 des preußischen Enteignungsgesetzes offensteht.

Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25