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Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser – MittelweserG

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1Die beteiligten Grundeigentümer müssen auch eine Veränderung der bisherigen Art ihres Wirtschaftsbetriebs dulden.
2Ist für die Veränderung ein Gebäude umzubauen oder neu zu errichten, so gelten die Kosten als Folgeeinrichtungskosten (§ 16).

Zuletzt geändert durch Art. 103 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25