(1) 1Dem
Umlegungsverfahren
unterliegen die Grundstücke innerhalb der in § 1 Abs. 2 angegebenen Begrenzung insoweit, als ihre Einbeziehung zur Aufbringung des durch den Schleusenkanal und seine Nebenanlagen eintretenden Flächenverlusts und zur Erzielung einer wirtschaftlich zweckmäßigen Planung erforderlich ist.
2Der Flächenverlust ist von den Verfahrensteilnehmern in einem für jeden Teilnehmer wirtschaftlich tragbaren Maß aufzubringen.
(2) Das gleiche gilt für Grundstücke außerhalb der in § 1 Abs. 2 angegebenen Begrenzung, die zur Erzielung einer wirtschaftlich zweckmäßigen Planung zugezogen werden.
§ 14 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. § 155 Flurbereinigungsgesetz 7815-1