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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – MDBNDVerfSchVDV

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(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt,

1.
welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und
2.
welche Leistungstests zu absolvieren sind.

(3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.

(4) 1Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen.
2Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt.
3Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2025 I Nr. 35
Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25