(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus
(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.
(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.