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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes – MDBNDVerfSchVDV

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(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung und
2.
die Ausbildenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2025 I Nr. 35
Ersetzt V 2030-7-9-2 v. 22.6.2004 I 1303 (LAP-mDBNDV) und V 2030-7-4-1 v. 15.10.2001 I 2652 (LAP-mDVerfSchV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25