(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
(3) 1Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
(4) 1Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren.
2Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.
(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.