(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Angehörige des Prüfungsamts können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen.
2Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:
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(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keine Aufzeichnungen machen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.